… Kindergärten

Die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen haben gemäß § 14 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach § 23 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Ersten Hilfe beauftragt sind. Eine sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen begrenzen.


Bei der Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammenarbeit zwischen Sachkostenträger und der Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen Leitung der Einrichtung von besonderer Bedeutung (Bereitstellung von Erste-Hilfe- Material, Schulung von Erzieherinnen und Erziehern in Erster Hilfe).
Es ist dafür zu sorgen, dass in Kindertageseinrichtungen eine ausreichende Anzahl von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen vertraut ist und zur Verfügung steht. Auch wenn sich die Kindergruppe außerhalb der Einrichtung befindet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein.

Erste-Hilfe-Ausbildung
Pro Kindergruppe muss eine Erzieherin oder ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass diese Mindestanforderung eingehalten wird (§26, GUV-V A 1 „Grundsätze der Prävention“ ). Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt nach den länderspezifischen Regelungen. Auskunft dazu gibt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine Unterweisung in „Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort“ für Führerscheinbewerber nach § 8a StVZO reicht nicht aus.

Inhouse-Seminare

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